Ihr Anspruch auf Weiterbildung

arbeitsrecht

Darauf haben Sie ein Recht - und das brauchen Sie für Ihr Amt auch

Damit der Betriebsrat der Verpflichtung, sich fortzubilden, nachkommen kann, hat der Gesetzgeber ihm im § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Weiterbildung eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber in § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen bzw. deren Durchführung zu übernehmen.

Der Betriebsrat kann jederzeit beschließen, dass eine Schulung durchgeführt wird bzw. eines seiner Mitglieder an einer Schulung teilnimmt. Er sollte dabei aber unbedingt einige Punkte berücksichtigen, die wir auch in einem separaten Merkblatt zusammengefasst haben:

1. Formfehler vermeiden

In jedem Fall muss man darauf achten, einen ordentlichen Beschluss (Beschlussfassung im Betriebsrat und Personalrat) über die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder bzw. die Durchführung der Inhouse-Schulung zu fassen. Solle der Arbeitgeber z. B. die Erforderlichkeit der Schulung bestreiten und daher das Arbeitsgericht anrufen, kann es geschehen, dass der Beschluss schon wegen eines Formfehlers für ungültig erklärt wird und die Teilnahme dann nicht möglich ist. Wir helfen Ihnen gern dabei, einen korrekten Beschluss über die Durchführung bzw. Teilnahme an einer Schulung zu fassen. Übrigens: Auch in Zeiten der "Corona-Krise" ist eine Beschlussfassung online möglich: Corona-Krise: Kann ein Betriebsrat in einer Online-Sitzung Beschlüsse fassen?

2. Erforderlichkeit der Weiterbildung

Die Weiterbildung muss erforderlich sein. Das bedeutet, dass das Mitglied, das an der Schulung teilnimmt, die in der Schulung vermittelten Kenntnisse für seine Arbeit im Betriebsrat benötigt.

Jedes Mitglied eines Betriebsrats benötigt natürlich ein Grundwissen über die Tätigkeit eines Betriebsrats. Darüber hinaus braucht jedes Mitglied zumindest grundlegende Kenntnisse über die Sachverhalte, über die es mitbestimmt. Das betrifft z. B. Fragen des Datenschutzes, der Arbeitnehmerüberwachung oder Regelungen zur Arbeitszeit.

Wenn darüber hinaus aus bestimmten Anlässen (z. B. Einführung einer betrieblichen Altersversorgung, Einführung von SAP® etc.) besondere Kenntnisse benötigt werden, sind entsprechende Schulungen ebenfalls erforderlich.

 

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3. Berücksichtigung der Interessen des Betriebs

Der Betriebsrat muss die Interessen des Betriebes in angemessener Weise berücksichtigen. Das bedeutet vor allem, dass er sich bemühen muss, die Kosten möglichst gering zu halten und vermeiden muss, den Arbeitgeber bei der Vertretung der teilnehmenden Mitglieder vor unlösbare Probleme zu stellen.

Die Teilnahmegebühren für unsere Seminare sind im Vergleich zu denen anderer Anbieter moderat. Außerdem haben wir den Seminarablauf so organisiert, dass Sie am ersten Seminartag bequem anreisen können und damit eine Übernachtung sparen.

Ein Inhouse-Seminar ist eine andere Möglichkeit, Kosten zu reduzieren. Gegenüber der Teilnahme von vielleicht zwei oder drei Betriebsratsmitgliedern und die damit entstehenden Kosten ist ein Inhouse-Seminar in den meisten Fällen deutlich günstiger und benötigt oft auch weniger Zeit.

4. Weiteres Verfahren

Der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, dass eine Schulung stattfinden wird. Dafür genügt normalerweise eine Frist von zwei bis drei Wochen. Am besten ist es, wenn man dem Arbeitgeber den Wortlaut des Beschlusses schriftlich mitteilt.

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5. Und wenn der Arbeitgeber nicht einverstanden ist?

Wenn der Arbeitgeber die Schulung verhindern will, muss er - je nach Begründung, mit der er sie verhindern will - die Einigungsstelle anrufen oder ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragen. Tut er das nicht innerhalb einer Frist von ca. zwei Wochen, findet die Schulung statt.

Allerdings empfiehlt es sich immer, in solchen Fällen vor dem Seminarbesuch eine Klärung herbeizuführen, um den Anspruch auf den Seminarbesuch sicherzustellen. Sonst könnte der Arbeitgeber z. B. auf die Idee kommen, dem Mitglied, das das Seminar besucht, für die fragliche Zeit kein Gehalt zu zahlen.

6. Irrtümer und Missverständnisse

Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber der Teilnahme bzw. Durchführung zustimmt oder sie gar genehmigt. Der Beschluss gilt auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Ebenso ist es ein Irrtum, zu glauben, dass die Anzahl der Schulungen, an denen ein Betriebsratsmitglied oder alle Mitglieder des Betriebsrats insgesamt teilnehmen können, kontingentiert sei. Jeder Betriebsrat und jedes Mitglied im Betriebsrat kann so viele Seminare besuchen, wie erforderlich sind.

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